VwGG: § 46 Abs 1 (Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; hier: Beschwerdevertreter hat bewusst - mangels Erfolgsaussichten - Beschwerdeerhebung unterlassen)
VwGH 30. 8. 2011, 2011/21/0187, 0188
1. Mit dem angef B vom 23. 5. 2011 erließ die Sicherheitsdirektion für das Bundesland OÖ gegen den Bf ein zehnjähriges Aufenthaltsverbot. Dieser B wurde dem Bf zu Handen seines früheren Rechtsvertreters am 6. 6. 2011 zugestellt. Mit der gegen diesen B erhobenen und am 5. 8. 2011 zur Post gegebenen Beschwerde wird der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist verbunden. Dazu führt der Bf aus, sein früherer Rechtsvertreter habe mit der Begründung, er sehe keine Erfolgsaussichten, keine Beschwerde an den VwGH erhoben; er (Bf) befinde sich in Strafhaft und habe keine Möglichkeit gehabt, sich um eine andere Rechtsvertretung umzusehen. Erst am 29. 7. 2011 sei es ihm über seine Tochter möglich gewesen, einen Termin beim nunmehrigen Rechtsvertreter zu bekommen.