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VwGH 30. 8. 2011, 2010/11/0411 (Verwaltungsgerichtsbarkeit)

VwGHVerwaltungsgerichtsbarkeitZfV 2012/505ZfV 2012, 354 Heft 2 v. 9.5.2012

VwGG: § 34 Abs 1 (Zurückweisung; hier: mangelnde Bescheidqualität, da Schreiben zur Gänze in englischer Sprache abgefasst ist)

VwGH 30. 8. 2011, 2010/11/0411

Mit dem zur Gänze in englischer Sprache abgefassten Schreiben vom 5. 8. 2010 brachte die belBeh zum Ausdruck, dass ein Visumantrag des Bf vom Juni 2010 abgelehnt werde. Dieses Schreiben stellt - weil nicht in deutscher Sprache gehalten und unbeschadet dessen, dass die Beifügung einer Übersetzung in eine dem Antragsteller verständliche Sprache in einem Fall wie dem vorliegenden aus rechtsstaatlichen Gründen zumindest zweckmäßig erscheint - schon deshalb (vgl aber auch die offenkundige Nichterfüllung der Anforderungen des § 11 Abs 3 FPG: VwGH 24. 10. 2007, 2007/21/0216 = ZfVB 2008/1322) keinen anfechtbaren B dar (VwGH 11. 12. 2003, 2003/21/0092 = ZfVB 2005/348, zum Erfordernis des Verwendens der deutschen Sprache, damit einer Erledigung Bescheidcharakter zukommen kann: VwGH 17. 5. 2011, 2007/01/0389). Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht vor dem Hintergrund der durch § 25 Abs 1 FPG im Weg einer statischen Verweisung in das österr Recht inkorporierten Gemeinsamen konsularischen Instruktion an die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die von Berufskonsularbeamten geleitet werden, ABl C 310 vom 19. 12. 2003 (siehe dort zur Ablehnung eines Visumsantrags insb Punkt V 2 4), und aus der - grundsätzlich - seit dem 5. 4. 2010 geltenden VO (EG) 2009/81 0 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. 7. 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) (siehe dort zur Visumverweigerung insb Art 32). Mangels Vorliegens eines B war die ggstdl Beschwerde daher wegen offenbarer Unzuständigkeit des VwGH zurückzuweisen.

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