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VwGH 7. 9. 2011, 2008/08/0185 (Sozialversicherung)

VwGHSozialversicherungZfV 2012/476ZfV 2012, 338 Heft 2 v. 9.5.2012

AlVG: § 33 Abs 2 (Voraussetzungen für die Gewährung von Notstandshilfe; Bestehen einer Notlage; keine Berücksichtigung von steuerlichen Verlusten aus anderen Einkunftsarten)

VwGH 7. 9. 2011, 2008/08/0185

Wie dem § 33 AlVG zu entnehmen ist, ist es Sinn und Zweck der Regelungen über die Notstandshilfe, dem Arbeitslosen die "Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse" zu sichern, wenn diese "unmöglich" ist. Nach der stRsp des VwGH ist Notlage schon insoweit nicht anzunehmen, als das anzurechnende Einkommen aus einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit (oder einer Invaliditätsversorgung) zur Deckung der notwendigen Lebensbedürfnisse ausreicht; steuerliche Verluste aus anderen Einkunftsarten sind hiebei nicht zu berücksichtigen. Andernfalls käme man im Ergebnis zu einer indirekten Finanzierung einer unternehmerischen Tätigkeit durch Mittel der Arbeitslosenversicherung und geriete damit in Widerspruch zu Sinn und Zweck dieser Einrichtung (VwGH 26. 5. 2004, 2001/08/0124).

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