GeO der Gerichte I. und II. Instanz: § 131 Z 7 (Weisungen für die Geschäftsbehandlung; schriftlich; Eintreibung von Geldstrafen)
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§ 234 Z 1 (Einbringung von Geldstrafen, vom 2. Kapitel abweichende Regelungen, Ablauf des Verfahrens; Anordnung der Erlassung eines Zahlungsauftrags stets durch den Richter, Endverfügung, Akt der Gerichtsbarkeit, nicht der Justizverwaltung; Anordnung erst nach Rechtskraft; Geltung für Geldstrafen aller Art, Anwendung auch bei Zuständigkeit des Rechtspflegers; Zwangsstrafe nach UGB)