GewO: § 75 Abs 2 (Betriebsanlagen; Nachbarn; Pächter einer Tankstelle auf benachbartem Grundstück)
VwGH 15. 9. 2011, 2006/04/0177
Nach der Rsp des VwGH ist als Nachbar iSd § 75 Abs 2 GewO 1994 - nicht bloß vorübergehender Aufenthalt vorausgesetzt - jede Person anzusehen, die sich (rechtmäßig) in der Nähe der Betriebsanlage aufhält, und zwar ohne Rücksicht auf den ihrem Aufenthalt zugrunde liegenden Rechtstitel (VwGH 20. 10. 1999, 99/04/0016 = ZfVB 2000/2114; Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO2, Rz 7 zu § 75).