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VwGH 19. 5. 2011, 2010/21/0377 (Fremdenpolizei)

VwGHFremdenpolizeiZfV 2012/419ZfV 2012, 312 Heft 2 v. 9.5.2012

FPG: § 60 Abs 6 (Aufenthaltsverbot, Beurteilung des Privat- und Familienlebens, zu berücksichtigende Gesichtspunkte; Abwägung mit über längeren Zeitraum begangenen Verbrechen)

VwGH 19. 5. 2011, 2010/21/0377

1. Die belBeh berücksichtigte bei der Abwägung insb den Aufenthalt im Bundesgebiet seit November 2004, die (in geringem Umfang und vorübergehend, also nicht nachhaltig ausgeübte) Berufstätigkeit sowie das Familienleben mit der österr Lebensgefährtin K, deren Sohn J und der gemeinsamen Tochter B, wobei allerdings das Familienleben erst in einem Zeitpunkt begründet worden war, als sich der Bf - nach der erstinstanzlichen Abweisung seines Asylantrages - der Unsicherheit seines künftigen Aufenthaltes im Bundesgebiet bewusst sein musste. Wenn die belBeh dessen ungeachtet zum Ergebnis gelangte, dass der mit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben des Bf zur Erreichung der in Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele (insb zur Verhinderung von strafbaren Handlungen und zum Schutz der Gesundheit anderer Personen) dringend geboten sei, so begegnet dies angesichts des gravierenden und über einen langen Zeitraum fortgesetzten Verbrechens des Bf keinen Bedenken. Dieser hat sich nämlich weder durch die Lebensgefährtin oder deren Sohn noch durch die Geburt der gemeinsamen Tochter (im Februar 2009) von einer Fortsetzung wiederholter Verkäufe von Suchtgift (bis zu seiner Verhaftung im August 2009) abhalten lassen. Die möglichen nachteiligen Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Situation des Bf einerseits und auf die seiner Lebensgefährtin und der genannten Kinder andererseits müssen angesichts der vom Bf ausgehenden hohen Gefährlichkeit hingenommen werden.

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