FPG: § 56 Abs 1 (Fremder mit Aufenthaltstitel Daueraufenthalt EG oder Daueraufenthalt Familienangehöriger, Ausweisung nur bei schwerer Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit; strengerer Maßstab als bei § 60)
§ 56 Abs 2 (schwere Gefahr, Begriff; Verurteilung wegen bestimmter Verbrechen oder zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten)