FPG: § 11 Abs 1 und 2 (Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden, Sonderregelungen; Parteiengehör; Erleichterung für die Begründung, Nachvollziehbarkeit des Sachverhalts im Akt ausreichend; Einräumung des Parteiengehörs zum in Aussicht genommenen Versagungsgrund)
§ 21 Abs 5 Z 3 (Visaerteilung, Voraussetzungen; keine entgegenstehenden öffentlichen Interessen; Annahme einer finanziellen Belastung der öffentlichen Hand, kein Parteiengehör)