FPG: § 62 (Asylwerber, subsidiär Schutzberechtigter, Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit; unbefristetes Rückkehrverbot; Tathandlungen im Zustand der Unzurechnungsfähigkeit)
§ 65 Abs 3 (Zuerkennung des subsidiären Schutzes, Aufenthaltsverbot wird ex lege zu einem Rückkehrverbot)