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VwGH 22. 9. 2011, 2008/18/0548 (Fremdenpolizei)

VwGHFremdenpolizeiZfV 2012/392ZfV 2012, 299 Heft 2 v. 9.5.2012

FPG: § 60 Abs 2 Z 6 (Aufenthaltsverbot, befristetes; unrichtige Angaben betreffend Tod des österreichischen Ehemannes; vorsätzliche Täuschung)

VwGH 22. 9. 2011, 2008/18/0548

Eine Rechtswidrigkeit des angef B erblickt die Bf ua darin, dass sie weder vorsätzlich noch fahrlässig unrichtige Angaben gemacht habe. Zur Verwirklichung des Tatbestandes gehöre Vorsatz. Die Bf sei der Meinung gewesen, als Witwe dieselben Rechte zu haben wie bei aufrechter Ehe. Sie sei der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig, habe jedoch zu keinem Zeitpunkt die Absicht gehabt, die Beh durch falsche Angaben zu täuschen und sich so einem Einreisetitel oder eine Aufenthaltsberechtigung zu verschaffen. Sie habe beabsichtigt, wahrheitsgemäße Angaben zu machen, was daraus ersichtlich sei, dass die Heiratsurkunde und später auch die Sterbeurkunde vorgelegt worden seien. Spätestens, wenn die Beh die Bf zur Vorlage von Lohnbestätigungen des Ehemannes aufgefordert hätte, hätte sie angeben müssen, dass ihr Ehemann verstorben sei.

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