FPG: § 53 Abs 1 (Ausweisung; Interessenabwägung; pflegebedürftige Adoptivmutter; kein absoluter Vorrang öffentlicher Interessen)
VwGH 22. 9. 2011, 2008/18/0455
Im vorliegenden Fall kann mit Blick auf die im hg Beschluss vom 5. 5. 2011, EU 2011/0004 - 0008, aufgeworfenen Fragen dahingestellt bleiben, ob der Bf unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig ist. Der angef B kann nämlich aus den nachstehenden Erwägungen jedenfalls - und sohin selbst dann, wenn sein Aufenthalt als unrechtmäßig zu beurteilen wäre - keinen Bestand haben.