Bgld FLG: § 2 Abs 2 lit b (Gegenstand der Zusammenlegung sind alle im Zusammenlegungsgebiet liegenden Grundstücke; Einbeziehung von Grundstücken mit Baulandwidmung ist zulässig)
§ 4 Abs 2 (aus dem Zusammenlegungsverfahren können Grundstücke mit Bescheid ausgeschieden werden, wenn es zur Erreichung der Verfahrensziele zweckmäßig ist)