Stmk BehindertenG 2004: § 2 Abs 1 (Rechtsanspruch auf Hilfeleistungen)
§ 3 Abs 1 lit c (Arten der Hilfeleistungen, Erziehung und Schulbildung)
§ 3 Abs 2 (kein Anspruch auf eine bestimmte Art der in Abs 1 genannten Hilfeleistungen; kein Rechtsanspruch auf konkrete Festlegung der Maßnahme sowie deren Ausmaß, gewährende Verwaltung, Auswahlermessen der Behörde nach Begutachtung)