Sbg BGG: § 25 Abs 8 (Abstände, Bewilligung von Unterschreitungen, kumulative Voraussetzungen; unbillige Härte für den Antragsteller, keine erhebliche Beeinträchtigung der Nachbargrundstücke, Vorteil des Ausnahmewerbers größer als Nachteil für Nachbarn, keine Festlegung der Lage des Baues in Bebauungsplan; unbillige Härte, Begriff; Erhaltung der zeitgemäßen Funktion, bauliche Ausnutzung der Grundfläche sonst wesentlich beeinträchtigt; vier Meter breite Gaupe)