AWG 2002: § 1 Abs 3 Z 4 (Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall ist im öffentlichen Interesse erforderlich, wenn Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt wurde)
AWG 2002: § 1 Abs 3 Z 4 (Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall ist im öffentlichen Interesse erforderlich, wenn Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt wurde)