AsylG 2005: § 7 Abs 1 Z 2 (Aberkennung des Status des Asylberechtigten, Vorliegen eines in Art 1 Abschnitt C FlKonv angeführten Endigungsgrundes; Aufenthaltnahme im Herkunftsstaat; Ausstellung eines Reisepasses, freiwilliges Unterschutzstellen, geänderte Umstände; Tschetschenien, verbesserte Sicherheitslage)
§ 7 Abs 4 (ebenso, Feststellung)