AsylG 2005: § 9 Abs 1 Z 1 (Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, Wegfall der Voraussetzungen; Eintritt der Volljährigkeit und Selbsterhaltungsfähigkeit, Besserung des Gesundheitszustandes)
§ 9 Abs 2 Z 3 (ebenso, Verurteilung wegen eines Verbrechens, Unanwendbarkeit bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs 1)