Verletzung (Bescheid)
VfGH 29. 6. 2011, B 1329/10
Die belBeh hat bei ihrer Entscheidung nicht nur gröblich die sowohl im Vlbg SozialhilfeG als auch in der Vlbg SozielhilfeV normierten Voraussetzungen der Außerachtlassung bestimmter Vermögensbestandteile bei der Gewährung von bestimmten Leistungen der Sozialhilfe verkannt, sondern sie hat der Norm auch einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt.