DevisenG 2004: § 3 Abs 2 (Ermächtigung der Oesterreichischen Nationalbank zur Einschränkung des Kapital- und Zahlungsverkehrs; ua mit Staaten, in denen ein bewaffneter Konflikt herrscht)
§ 4 Abs 1 (bescheid- oder verordnungsmäßige Untersagung von Rechtsgeschäften und Handlungen durch die Nationalbank)