VStG: § 5 Abs 1 zweiter Satz (Schuld, Glaubhaftmachung des mangelnden Verschuldens, Entlastung von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit, Erkundungs-, Überwachungs- und Kontrollpflichten auch der nicht zuständigen Vorstandsmitglieder, jedoch bei diesen kein überspannter Sorgfaltsmaßstab, Grenzen der Erkundigungspflicht bei von anderen Personen bewusst geheim gehaltenen Informationen) § 9 Abs 1 idF BGBl I 2001/137 (verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit der Vertreter juristischer Personen; mehrere Vorstandsmitglieder, Verantwortlichkeit auch der nach interner Aufgabenaufteilung unzuständigen Vorstandsmitglieder, jedoch weniger intensive Sorgfaltsanforderungen)