vorheriges Dokument
nächstes Dokument

VwGH 20. 6. 2011, 2008/09/0205 (Verwaltungsstrafrecht)

VwGHVerwaltungsstrafrechtZfV 2012/213ZfV 2012, 169 Heft 1 v. 9.3.2012

VStG: § 16 Abs 2 (Ersatzfreiheitsstrafe, Bemessung; Missverhältnis zur Höhe der Geldstrafe)

VwGH 20. 6. 2011, 2008/09/0205

Gem § 16 Abs 2 VStG darf die Ersatzfreiheitsstrafe das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe und, wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nicht anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen. § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG sieht weder eine Freiheitsstrafe vor, noch ist für die Verhängung einer Ersatzfreiheitsstrafe von § 16 Abs 2 VStG Abweichendes vorgesehen. Mit dem angef B hat die belBeh eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Höhe von einer Woche, vier Tagen und fünf Stunden verhängt. Dies steht sowohl in einem auffallenden Missverhältnis zur Höhe der von der belBeh festgesetzten Geldstrafe, die im unteren Bereich des von 2 000 € bis zu 20 000 € reichenden Strafrahmens des zweiten Strafsatzes des § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG angesetzt wurde. Auch ist der angef B hinsichtlich der Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe begründungslos geblieben. Die belBeh hat daher den angef B insofern mit Rechtswidrigkeit behaftet, weil dann, wenn zwischen der Höhe der verhängten Geldstrafe (15,75 % der Höchststrafe) und der verhängten Ersatzfreiheitsstrafe (80,07 % der Höchststrafe) ein erheblicher, nach dem Verhältnis zur Höchststrafe zu bemessender Unterschied besteht, dafür zumindest eine Begründung erforderlich ist (VwGH 4. 9. 2006, 2003/09/0104 = ZfVB 2007/1435). Eine solche ist im angef B aber nicht zu ersehen. Im fortzusetzenden Verfahren wird die belBeh gem § 19 VStG iVm § 34 Abs 2 StGB sowie im Hinblick auf Art 6 EMRK auch die Verfahrensgesamtdauer als mildernd zu berücksichtigen haben. Insoweit Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!