VStG: § 41 (Beschuldigter, Ladung; wesentliche Angaben; Ort und Zeit der Verhandlung)
§ 41 Abs 3 (Ladung kann Androhung enthalten, dass Strafverfahren, wenn Beschuldigter der Ladung keine Folge leistet, ohne seine Anhörung durchgeführt werden kann; Ladung muss Beschuldigtem zu eigenen Handen zugestellt werden)