VStG: § 5 Abs 1 zweiter Satz (Schuld; Ungehorsamsdelikt; Übertretung einer Arbeitnehmerschutzvorschrift; kein wirksames Kontrollsystem; keine behördliche Ermittlungs- oder Anleitungspflicht)
VwGH 29. 6. 2011, 2007/02/0358
Der Bf hat im Verwaltungsstrafverfahren keine Behauptungen darüber aufgestellt, welches Maßnahmen- und Kontrollsystem er in dem von ihm geleiteten Betrieb eingerichtet hat, das die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften unter vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund erwarten lässt. Um seine Schuldlosigkeit glaubhaft zu machen, hätte er dartun müssen, wie ein von ihm eingerichtetes Kontroll- und Maßnahmensystem konkret funktioniert. Dazu wäre es erforderlich gewesen, anzugeben, welche Personen an der genannten Baustelle zur Tatzeit vom Bf mit der Überwachung der Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften betraut waren, welche einschlägigen Anordnungen er diesen Personen gegeben und auf welche Weise er diese auf die ordnungsgemäße Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben bzw die Befolgung der ihnen erteilten Weisungen überwacht hat (VwGH 14. 4. 1993, 91/19/0346). Im Beschwerdefall hat der Bf kein wirksames Kontrollsystem zur Einhaltung arbeitnehmerschutzrechtlicher Bestimmungen eingerichtet. Die belBeh war auch nicht gehalten, von sich aus Umstände, die den Bf allenfalls entlasten hätten können, zu ermitteln (VwGH 24. 11. 2006, 2005/02/0324 = ZfVB 2007/2009) oder sich mit der Frage eines dem Bf zumutbaren Kontrollsystems auseinanderzusetzen und das diesbezüglich "mangelnde Vorbringen" mit ihm zu erörtern.