AIVG: § 9 Abs 1 (Arbeitswilligkeit; Bereitschaft zur Teilnahme an einer Maßnahme zur Widereingliederung in den Arbeitsmarkt)
§ 9 Abs 8 (Angabe der Gründe für eine Zuweisung zu einer Maßnahme zur Widereingliederung in den Arbeitsmarkt; Entfall der Begründungspflicht bei offenkundigem Erfordernis der Maßnahme; beinahe zehnjährige Langzeitarbeitslosigkeit)