WAG: § 18 Abs 1 (Einhaltung der Vorschriften ["Compliance"], Verpflichtung des Rechtsträgers, angemessene Strategien und Verfahren festzulegen; Verwendung des Begriffes "Compliance" in der Überschrift des § 18)
§ 18 Abs 2 (Verpflichtung zur Festlegung von Grundsätzen und Maßnahmen, um das Risiko der Missachtung des WAG auf ein Mindestmaß zu beschränken)