BörseG: § 48a Abs 1 Z 2 lit c idF BGBl I 2004/127 ("Marktmanipulation", Eignung, falsche oder irreführende Signale in Bezug auf Finanzinstrumente zu geben; Irreführungseignung infolge Unrichtigkeit der Meldung; Geltung der §§ 48a Abs 1 Z 2 lit c und 48c auch für juristische Personen mit Sitz im Ausland, die eine Tätigkeit in Österreich entfalten; Wissen oder Wissen-Müssen, dass die veröffentlichten Nachrichten falsch oder irreführend sind, Vorstandsmitglied mit Kenntnis vom Zertifikaterückkauf und der Veröffentlichungsabsicht, Unkenntnis des genauen Wortlautes unerheblich)