FPG: § 76 Abs 1 (Schubhaft, Voraussetzungen)
§ 76 Abs 3 (ebenso; Verhängung mit Bescheid)
§ 76 Abs 4 (wirksame Zustellung des Schubhaftbescheids, auch bei Zugehen einer Ausfertigung an den Fremden, ungeachtet des Bestehens einer Zustellbevollmächtigung; Zustellung einer weiteren Ausfertigung an den Zustellungsbevollmächtigten ist in diesem Fall unverzüglich zu veranlassen; Zustellung an den Fremden rechtswirksam, Unterlassung der Zustellung einer Ausfertigung an den Zustellungsbevollmächtigten nicht maßgeblich)