FPG: § 66 Abs 1 (Schutz des Privat- und Familienlebens; Interessenabwägung; Überwiegen der öffentlichen Interessen; keine berufliche Integration und keine Kernfamilie in Österreich; Lebensgemeinschaft ohne Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft)
VwGH 21. 6. 2011, 2009/22/0228