Tir FLG 1952: § 36 Abs 2 lit d (agrargemeinschaftliche Grundstücke; dazu zählen das einer gemeinschaftlichen Benutzung nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung unterliegende Gemeindegut, bzw ehemalige Ortschafts- oder Fraktionsgut)
Tir FLG 1952: § 36 Abs 2 lit d (agrargemeinschaftliche Grundstücke; dazu zählen das einer gemeinschaftlichen Benutzung nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung unterliegende Gemeindegut, bzw ehemalige Ortschafts- oder Fraktionsgut)