ÄrzteG 1998 idF BGBl I 2006/122: § 14a Abs 1 Z 2 (unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit sind im Aus-
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land absolvierte ärztliche Aus- oder Weiterbildungszeiten anzurechnen; hier: im Ausland wurden bereits Facharztausbildungen absolviert; mangelhaftes Sachverständigengutachten)