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VwGH 5. 5. 2011, 2009/22/0241 (Fremdenpolizei)

JudikaturVerwaltungsgerichtshofZfV 2011/1631ZfV 2011, 1038 Heft 6 v. 5.1.2012

NAG: § 11 Abs 1 Z 4 (Aufenthaltstitel; bestrittenes Vorliegen einer Aufenthaltsehe; nicht rechtskräftiges Aufenthaltsverbot; unzureichende Begründung)

VwGH 5. 5. 2011, 2009/22/0241

Es ist nicht zulässig, die bestrittene Tatsache einer Aufenthaltsehe nur mit dem Vorliegen eines nicht rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes zu begründen (VwGH 5. 10. 2010, 2008/22/0776; 3. 3. 2011, 2008/22/0304). Die belBeh hat aber zu der Frage, ob eine Aufenthaltsehe tatsächlich vorliegt, keinerlei eigene Ermittlungen vorgenommen, sondern lediglich auf das (zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch nicht rechtskräftige) Aufenthaltsverbot verwiesen. Die in diesem Zusammenhang getroffenen Feststellungen der FremdenpolizeiBeh hat sie zwar wiedergegeben, aber weder klar zum Ausdruck gebracht, ob sie diese ihrer eigenen Entscheidung zugrunde legt, noch - was bejahendenfalls erforderlich gewesen wäre - der Bf dazu Parteiengehör gewährt (vgl allgemein zur Verwertung der Ermittlungsergebnisse anderer Verfahren Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 29 und die dort zitierte Rsp). Die eigene Beweiswürdigung der belBeh beschränkt sich auf die oben wiedergegebene Beurteilung, dass die zeitliche Abfolge von Ehescheidung in Serbien, Einreise nach Österreich, Eheschließung mit einem österr Staatsbürger und Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "äußerst auffällig" erscheine. Das reicht jedoch nicht aus, um schlüssig das Bestehen einer Aufenthaltsehe dazulegen.

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