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VwGH 7. 4. 2011, 2009/22/0066 (Fremdenpolizei)

JudikaturVerwaltungsgerichtshofZfV 2011/1625ZfV 2011, 1037 Heft 6 v. 5.1.2012

NAG: § 11 Abs 5 (Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel; keine finanzielle Belastung einer Gebietskörperschaft; Behauptung der Aussicht einer konkretisierten Erwerbstätigkeit; keine Aufforderung zur Konkretisierung)

VwGH 7. 4. 2011, 2009/22/0066

Bei der Prüfung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, ist eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu treffen (VwGH 9.9. 2010, 2008/22/0113 = ZfVB 2011/346). Dabei kommt zwar grundsätzlich den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung und auch der Frage früherer Beschäftigungsverhältnisse Bedeutung zu. Ein Abstellen allein auf den Zeitpunkt der Bescheiderlassung verbietet sich aber völlig unzweifelhaft in Fällen wie dem Beschwerdefall, in denen in absehbarer Zeit mit einer Änderung der Einkommensverhältnisse zu rechnen war. Die Tätigkeit als Zivildiener ist nämlich ausdrücklich befristet. In der Berufung wurde darauf hingewiesen, dass der Ehemann der Bf, dessen "Militärdienst" mit 30. 11. 2008 ende, bald in der Lage sein werde, Mittel in der Höhe des erforderlichen Richtsatzes zu verdienen. Dabei wurde auch ein bestimmtes Unternehmen genannt, bei dem dieser arbeiten könne und es wurden zu diesem Vorbringen auch Beweisanbote gestellt. Die Bf wurde im Verfahren nicht aufgefordert, nähere Angaben über das zu erwartende Beschäftigungsverhältnis und über das dabei erzielbare Einkommen zu machen. Demnach kann ihr nicht angelastet werden, über das zitierte Vorbringen hinaus nähere Angaben mit Beweisanboten unterlassen zu haben. Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

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