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VfGH 6. 3. 2009, V 373/08 (Gleichheit)

JudikaturVerfassungsgerichtshofZfV 2011/1423ZfV 2011, 898 Heft 5 v. 31.10.2011

Keine Verletzung (Verordnung)

VfGH 6. 3. 2009, V 373/08

Keine Verletzung durch Z 6 der Anlage zu § 5 Abs 1 der INVEKOS-Umsetzungs-V 2008, BGBl II 2008/31, weil die Unterscheidung zwischen tierhaltenden Betrieben (die durch den Stallmist über ausreichende organische Substanz verfügen) und reinen Ackerbaubetrieben sachlich gerechtfertigt und die Beschränkung der einzuhaltenden Anbauweise auf 15 % der Ackerfläche auch verhältnismäßig ist.

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