ForstG: § 1a Abs 3 (Wald, auch unbestockte Flächen bei entsprechendem Zusammenhang mit Wald)
§ 17 Abs 1 (Rodungsverbot; "Rodung", Begriff, Verwendung des Waldbodens für waldfremde Zwecke, kann auch ohne Schlägerung des Bewuchses erfolgen)
§ 17 Abs 2 idF BGBl I 2007/55 (Rodungsbewilligung ausgeschlossen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Walderhaltung entgegensteht; mittlere Schutzfunktion)