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VwGH 21. 12. 2010, 2007/21/0498 (Fremdenpolizei)

JudikaturVerwaltungsgerichtshofZfV 2011/985ZfV 2011, 652 Heft 4 v. 19.9.2011

FPG: § 76 Abs 1 (Verhängung der Schubhaft; Voraussetzungen; die fehlende Ausreisewilligkeit kann für sich allein die Verhängung der Schubhaft nicht rechtfertigen)

VwGH 21. 12. 2010, 2007/21/0498

1. Mit dem angef B wies die belBeh eine vom Bf, einem nigerianischen Staatsangehörigen, eingebrachte Schubhaftbeschwerde - er wurde bis 12. 9. 2007 in Schubhaft angehalten - gem §§ 76, 81, 82 und 83 FPG 2005 kostenpflichtig als unbegründet ab. Begründend führte die belBeh im Wesentlichen ua aus, der Bf sei am 6. 9. 2007 von Polizeibeamten im internationalen Reisezug EC 569 angetroffen und einer Kontrolle unterzogen worden. Im Zuge der daraufhin durchgeführten Erhebungen hätten die Polizeibeamten durch Nachschau im Asylwerberinformationssystem festgestellt, dass das Asylverf des Bf seit 9. 2. 2007 "negativ abgeschlossen" sei. Dieser Sachverhalt sei dem für Fremdenpolizeiangelegenheiten zuständigen Sachbearbeiter der BH Kufstein bekannt gegeben worden, der seinerseits mit dem fremdenpolizeilichen Referat der BH Bregenz Kontakt aufgenommen habe. Von dort habe er weitere Informationen zu einem bereits negativ erledigten "Niederlassungsverfahren", zur Gewährung von Sozialhilfe an den Bf sowie zum Verwenden einer zweiten Identität durch den Bf erhalten. Zwar hätten Erhebungen der Polizeiinspektion Wolfurt ergeben, dass der Bf an seinem Hauptwohnsitz, wo er gemeldet sei, auch tatsächlich aufhältig sei. Aufgrund des Sozialhilfebezuges des Bf, der auch der Sicherung seiner Unterkunft diene, sei aber "durchaus davon auszugehen, dass es sich um keine gesicherte Unterkunft" handle. Die Anwendung eines gelinderen Mittels sei im Hinblick auf die vermögensrechtliche Lage und die klare Ausreiseverweigerung des Bf, die sich "sowohl in seinem beharrenden illegalen Aufenthalt als auch in den wechselnden Angaben über seine Identität manifestiert" habe, nicht vorstellbar.

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