Bgld BauG: § 21 Abs 1 (Parteien; Bauwerber, Grundeigentümer, Nachbarn, deren Grundstück nicht weiter als 15 m vom Baugrundstück entfernt)
§ 21 Abs 2 (Nachbar, zulässige Einwendung; Behauptung der Verletzung in seinen Rechten)
§ 21 Abs 3 (im Privatrecht gründende Rechte; Einigungsversuch, ohne Einigung Verweisung auf den Rechtsweg)