Wr BauO: § 71 (Bauten vorübergehenden Bestands, für vorübergehende Zwecke, befristete Bewilligung bei Nichtübereinstimmung mit dem Gesetz; wenn subjektiven Rechte der Nachbarn entgegenstehen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Nachbarn; Verhinderung der Bewilligung durch Verweigerung der Zustimmung nur, wenn ein subjektives Recht verletzt würde)