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VfGH 1. 12. 2010, W I-3/10 (Wahlrecht)

JudikaturVerfassungsgerichtshofZfV 2011/1167ZfV 2011, 734 Heft 4 v. 19.9.2011

Tir GWO 1994: § 34a (Ausstellung von Wahlkarten; Auslegung nach dem Wortlaut; mündlicher Antrag; Nachweis der Identität; keine telefonische Antragstellung; keine Aushändigung der Wahlkarte an Dritten ohne entsprechende Vollmacht)

VfGH 1. 12. 2010, W I -3/10

1. Gem § 34a Abs 1 TGWO 1994 können Wahlberechtigte, die am Wahltag voraussichtlich verhindert sein werden, ihr Wahlrecht im zuständigen Wahllokal auszuüben, die Ausstellung einer Wahlkarte zur Ausübung des Wahlrechtes im Weg der Briefwahl beantragen. Dieser Antrag ist gem § 34a Abs 2 leg cit spätestens am zehnten Tag vor dem Wahltag schriftlich oder am fünften Tag vor dem Wahltag mündlich bei der Gemeinde zu stellen. Schriftliche Anträge können nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auch telegrafisch, fernschriftlich, mit Telefax, elektronisch oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden. Beim mündlichen Antrag ist die Identität durch ein Dokument nachzuweisen, beim schriftlichen Antrag kann die Identität, sofern der Antragsteller nicht amtsbekannt ist oder der Antrag im Fall der elektronischen Einbringung nicht digital signiert ist, auch auf andere Weise, insb durch Vorlage der Ablichtung eines Lichtbildausweises oder einer anderen Urkunde, glaubhaft gemacht werden.

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