AsylGHG: § 23 (subsidiäre Anwendung des AVG im Verfahren vor dem AsylGH, an die Stelle des Begriffs "Berufung" tritt der Begriff "Beschwerde")
AVG: § 60 (Bescheidbegründung, klare übersichtliche Zusammenfassung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, der bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage; Erfordernis der Nachvollziehbarkeit, Darstellung des vorgebrachten Fluchtsachverhaltes)