WRG 1959: § 12 Abs 1 (Wasserbenutzung; Bewilligung; ua dürfen bestehende Rechte nicht verletzt werden)
§ 12 Abs 2 (Bestehende Rechte; hier: Grundeigentümer)
§ 138 Abs 1 lit a (wasserpolizeilicher Auftrag; Beseitigung einer eigenmächtig vorgenommenen Neuerung)