AVG: § 79a Abs 1 (Kostenersatz im Verfahren über Maßnahmenbeschwerden vor dem UVS)
§ 79a Abs 2 (unterlegene Partei ist bei Vollstreckungsmaßnahmen im Landesvollzugsbereich das Land)
Art 79a Abs 7 (sinngemäße Anwendung der §§ 52 bis 54 VwGG; Bekämpfung zweier Aufforderungen zum Strafantritt)