AVG: § 66 Abs 2 (Berufung, mangelhafte Sachverhaltsfeststellungen, Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung; Aufhebung und Zurückverweisung)
§ 66 Abs 4 (Berufung, Sachentscheidung; Änderung des erstinstanzlichen Bescheids in jeder Richtung; Widerspruch zwischen Spruch und Begründung; Behebung eines Bewilligungsbescheids, gleichzeitig Auffassung, dass der Antrag abzuweisen sei)