AVG: § 67b Z 1 (besondere Bestimmungen für das Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten; Parteien; Berufungsverfahren, auch jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat; rechtliche Existenz des Berufungsbescheides ab Zustellung an eine Verfahrenspartei, keine neuerliche Entscheidung in derselben Sache, "ne bis in idem")
§ 67d (unabhängige Verwaltungssenate, öffentliche mündliche Verhandlung)