AVG: § 66 Abs 2 (Behebung des Bescheides und Zurückverweisung an die untergeordnete Behörde; Voraussetzungen; einem zurückverweisenden Bescheid muss entnommen werden können, welche Mängel bei der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im Verfahren vor der Unterbehörde unterlaufen und im Wege der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung zu beheben sind)