AVG: § 66 Abs 4 (Berufung, Sachentscheidung, Sache; Baubewilligung, Veränderung der Erdgeschoßebene um 1,29 m; aliud)
Tir BauO: § 2 Abs 10 (Nebengebäude, Nebenanlagen, Begriff; Konsensfähigkeit des Hauptgebäudes vorausgesetzt)
§ 44 Abs 2 (Sonderflächen für Hofstellen; Hofstellen bis 300 m2; Wohnnutzfläche, Begriff; inkl allfälliger Ferienwohnungen)