AVG: § 13a Abs 3 (Pflicht zur Anleitung nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertretener Parteien; Anleitungspflicht bezieht sich nur auf anhängige Verfahren)
GSVG: § 25 Abs 7 (vorläufige Beitragsgrundlage; Vorläufigkeit liegt vor, wenn zum Stichtag die Beitragsgrundlage noch nicht nachbemessen wurde; keine verfassungsrechtliche Bedenken)