PflanzenschutzmittelG 1997: § 3 Abs 1 (es dürfen nur Pflanzenschutzmittel, die nach diesem Bundesgesetz zugelassen sind, in Verkehr gebracht werden)
§ 3 Abs 4 (Meldepflicht dessen, der beabsichtigt, gewerbsmäßig in erster Vertriebsstufe gem § 12 Abs 10 zugelassene Pflanzenschutzmittel in Österreich in Verkehr zu bringen)