Oö KAG idF LGBl 2006/122: § 46 Abs 3 (Aufnahme von Patienten; Anstaltsbedürftigkeit; Voraussetzungen)
§ 55 Abs 2 (zum Ersatz der Pflegegebühren sind die für den Patienten unterhaltspflichtigen Personen heranzuziehen, wenn sie nicht bei diesem selbst oder bei sonstigen in Abs 1 genannten Personen hereingebracht werden können)