FPG: § 53 Abs 1 (Ausweisung; abgeschlossenes Asylverfahren; Anwendung auch wenn mit asylrechtlicher Entscheidung keine Ausweisungsentscheidung ergangen ist)
VwGH 14. 12. 2010, 2010/22/0187
Dem FPG ist keine Einschränkung dahin zu entnehmen, dass die Ausweisungsbestimmung des § 53 Abs 1 FPG nach Abschluss des Asylverfahrens nicht auf Fremde angewendet werden dürfte, gegen die mit der asylrechtlichen Entscheidung eine Ausweisung zu verbinden (gewesen) wäre, dies aber - nicht aus Gründen des § 10 Abs 5 AsylG 2005 - unterblieben ist. Demnach kann auch nicht davon ausgegangen werden, der Fremdenpolizeibehörde sei hier keine Zuständigkeit zur Erlassung von Ausweisungen zugekommen. Abweisung.