FPG: § 46a Abs 1 Z 3 (Duldung; Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist geduldet, solange deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen unmöglich scheint; Ausnahme)
§ 46a Abs 2 (Behörde kann Fremden, deren Aufenthalt im Bundesgebiet geduldet ist, eine Karte für Geduldete ausstellen; Versagung der Ausstellung dieser Karte mit der Begründung, es bestehe nur eine "Verfahrensidentität" kommt nicht in Betracht)